SR 700.1) zu tun. Die von der Vorinstanz geforderte schematische dreijährige Bestandesdauer ("Probezeit") entbehre einer gesetzlichen Grundlage, beinhalte eine (nach Art. 27a RPG) unzulässige Verschärfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen und finde entgegen gegenteiliger Verlautbarungen der Abteilung für Baubewilligungen keinerlei Stütze in der Rechtsprechung (des Bundesgerichts, des Verwaltungsgerichts oder von Gerichten anderer Kantone). Die diesbezügliche aargauische Praxis sei auf jeden Fall dann nicht rechtens und anwendbar, wenn es um die Bewilligung von Nutzungen in bestehenden Bauten gehe, die nicht neu errichtet werden müssten.