suchs erfüllt sein. Dieser Sinngehalt widerspreche weder dem Gesetzeszweck noch den den Gesetzesmaterialien entnommenen Intentionen des Gesetzgebers, der mit der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 16abis RPG auf "bestehende" landwirtschaftliche Gewerbe Neugründungen von Betrieben durch Nichtlandwirte zwecks Errichtung von Wohnhäusern und Reitställen in der Landwirtschaftszone habe vorbeugen wollen. Im Hinblick auf unerwünschte Bauten in der Landwirtschaftszone sei also nicht das Erreichen der Gewerbegrenze durch einen landwirtschaftlichen Betrieb die problematische Schwelle, sondern die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nichtlandwirte.