2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen, von einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 16abis Abs. 1 RPG sei ab jenem Zeitpunkt auszugehen, in welchem die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs mindestens eine SAK benötige. Der Wortlaut der Bestimmung sei insofern klar und nicht auslegungsbedürftig. Der Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes müsse im Zeitpunkt der Einreichung des Bauge- -8-