Vorakten BVUAFB.16.66/SKRD.20.384, act. 369–375). Darin wurde (auf S. 3) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal des "bestehenden" landwirtschaftlichen Gewerbes Eingang in den Wortlaut von Art. 16abis Abs. 1 RPG gefunden habe, um Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zwecke der gewerblichen Pferdehaltung zu verhindern. Aus diesem Grund müsse ein landwirtschaftliches Gewerbe ab der Neugründung eine gewisse Zeit bestehen. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem Betrieb die SAK-Grenze jahrelang nicht mehr erreicht hätten, sei beim Wiedererreichen des Gewerbestatus von einer Neugründung auszugehen.