1.3. In der Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht verwies die Abteilung für Baubewilligungen bezüglich der Begründung für die im Anwendungsbereich von Art. 16abis Abs. 1 RPG verlangte dreijährige Bestandesdauer eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf ihre Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 an den Regierungsrat (im Verfahren betreffend Wiedererwägung des Nutzungsverbots u.a. für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd; Vorakten BVUAFB.16.66/SKRD.20.384, act. 369–375).