Den Begriff des "bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes" legt die Abteilung für Baubewilligungen praxisgemäss dahingehend aus, dass der Status als landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB (Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft [SAK] nötig ist) nachweislich seit drei Jahren erreicht werde. Diese Praxis habe der Regierungsrat mit seinem von den Beschwerdeführenden unangefochten gebliebenen und folglich rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 12. Februar 2020 (RRB Nr. 2020-000085) bestätigt.