Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführer haben der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt, der Regierungsrat hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungsgericht ist -6- als letzte kantonale Instanz insbesondere zur Beurteilung von Beschwerden in Bausachen zuständig (§ 54 VRPG und § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.