2. Mit Schreiben vom 31. März 2022 ersuchte der Rechtsdienst des Regierungsrats A. und B. um Mitteilung dessen, ob sie auf einen Entscheid des Regierungsrats als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz verzichten und der Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Erledigung im Sinne einer Sprungbeschwerde (nach § 51 des Gesetzes über die -5- Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) zustimmen würden. 3. Mit Antwortschreiben vom 20. April 2022 erklärten sich A. und B. mit einer Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht einverstanden.