1. Der angefochtene Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen vom 16. Dezember 2021 wie auch der darauf basierende angefochtene Entscheid des Gemeinderates Q. vom 24. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen seien anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung (inklusive Präzisierung) zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht stellten A. und B. ein Ausstandsbegehren gegen diejenigen "Repräsentanten und Sachbearbeiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats", die am Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000505 vom 5. Mai 2021 mitgewirkt hätten.