Die Abteilung für Baubewilligungen behandelte das Baugesuch und dasjenige auf Aufhebung des Nutzungsverbots separat, nahm letzteres als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom 20. Juli 2020 nicht darauf ein. Der Nichteintretensentscheid wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats Q. vom 24. August 2020 eröffnet. 5. Die gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung des Nutzungsverbots erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Ent- -4-