3. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. und B. hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Februar 2020 (RRB Nr. 2020-000085) teilweise gut, indem er zusätzlich den an das Gebäude Nr. ccc angebauten nordöstlichen Unterstand bewilligte und die erstinstanzliche Rückbauanordnung für diesen Unterstand, das an das Gebäude Nr. ccc angebaute WC sowie die Pferdeführanlage aufhob. Das Nutzungsverbot bestätigte er jedoch vollumfänglich. Zudem ergänzte er die Liste der von der Rückbauanordnung betroffenen Bauteile um die Stallungen mit Nebenräumen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.