Die Baubewilligung für die Bauten und Anlagen für die Pensionspferde fällt dahin und die Bewilligung gilt als aufgelöst, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr erreicht wird (durch Änderung der Bewirtschaftung oder massive Verschlechterung der Bausubstanzen). Es besteht die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder Benutzungsverbot gestützt auf Art. 16b RPG, sofern die vorerwähnten auflösenden Bedingungen zum Tragen kommen."