Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.187 / sr / wm Art. 8 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ führerin 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Jurastrasse 58, Postfach, 5430 Wettingen gegen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Sprungbeschwerde) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 16. Dezember 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 12. Juni 2006 bewilligte der Gemeinderat Q. A. gestützt auf die Verfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, vom 30. Mai 2006 auf der Parzelle Nr. aaa mit den bestehenden Gebäuden Nrn. bbb (Wohnhaus) und Nr. ccc (Stallgebäude) den Bau einer neuen Halle (Gebäude Nr. ddd) mit Remisenraum, Heu- und Strohlagerraum, acht Boxen für säugende Stuten und/oder Jungpferde, 23 Boxen für Pensions- und Ausbildungspferde, Futterkammern, Geräteraum, Pflege- und Beschlagplatz und 400 m2 überdachter Reitfläche. Angrenzend daran wurden weitere 400 m2 unüberdachte Reitfläche bewilligt. Ferner bildeten ein befestigter Auslaufplatz (20 m x 20 m), eine überdachte Pferdeführanlage sowie ein Mistplatz Bestandteil der damaligen Baubewilligung. Die Baubewilligung wurde unter den folgenden auflö- senden Bedingungen erteilt: "Die Baubewilligung für die Bauten und Anlagen für die Pferdezucht fällt dahin und die Bewilligung gilt als aufgelöst, wenn die Pferdezucht aufge- geben wird. Die Baubewilligung für die Bauten und Anlagen für die Pensionspferde fällt dahin und die Bewilligung gilt als aufgelöst, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr erreicht wird (durch Änderung der Bewirtschaftung oder massive Verschlechterung der Bausubstanzen). Es besteht die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zu- standes oder Benutzungsverbot gestützt auf Art. 16b RPG, sofern die vor- erwähnten auflösenden Bedingungen zum Tragen kommen." 2. Anlässlich einer von der regionalen Bauverwaltung Muri vom 16. Juni 2015 durchgeführten Baukontrolle wurden diverse Abweichungen vom bewillig- ten Projekt festgestellt. Für die nicht bzw. anders bewilligten Bauten und Anlagen sowie für die Nutzung ihres Betriebs zur reinen Pensionspferde- haltung (ohne Pferdezucht) reichten A. und B. am 8. Dezember 2015 ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 11. November 2018 stimmte die Abteilung für Baube- willigungen dem nachträglichen Baugesuch bezüglich der Umnutzung des Gebäudes Nr. ccc für die Pferdehaltung samt den dafür vorgenommenen baulichen Massnahmen mit gewissen Einschränkungen sowie bezüglich der Umnutzung des Bereichs der Pferdezucht im Gebäude Nr. ddd als Re- mise mit vorgelagerter Rangierfläche unter Auflagen und Bedingungen zu. Im Übrigen wurde das Baugesuch abgewiesen und der Rückbau der fol- genden Bauteile innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft -3- des Entscheids angeordnet: Anbauten an das Gebäude Nr. ccc (Sattel- kammer, WC, nordöstlicher Unterstand); Sandplatz à 800 m2; Pferdeführ- anlage; Parkplatz zwischen Sandplatz und Strasse; nördliche Zufahrt zu dem als Remise genutzten Bereich; Reithalle inklusive "Halbüberdachung Ausbildungsplatz"; Reitunterricht; dies unter Gewährung eines Aufschubs der Rückbaufrist bis maximal fünf Jahre nach Rechtskraft des Entscheids im Falle der Einreichung von Unterlagen und eines Betriebskonzepts zum Nachweis einer zukünftigen zonenkonformen Nutzung gewisser Bauteile. Gleichzeitig erliess die Abteilung für Baubewilligungen für die Reithalle und die Überdachung des halben Ausbildungsplatzes, die Stallungen mit Ne- benräumen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd, den Sandplatz mit einer Fläche von 800 m2 und die Führanlage für die Pferdezucht ein Nut- zungsverbot. Diese Verfügung wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats Q. vom 19. November 2018 eröffnet. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. und B. hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 12. Februar 2020 (RRB Nr. 2020-000085) teilweise gut, indem er zusätzlich den an das Gebäude Nr. ccc angebauten nordöstlichen Unterstand bewilligte und die erstinstanzliche Rückbauanordnung für diesen Unterstand, das an das Gebäude Nr. ccc angebaute WC sowie die Pferdeführanlage aufhob. Das Nutzungsverbot bestätigte er jedoch vollumfänglich. Zudem ergänzte er die Liste der von der Rückbauanordnung betroffenen Bauteile um die Stallungen mit Neben- räumen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd. Dieser Entscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 15. Juni 2020 stellten A. und B. beim Gemeinderat Q. ein Gesuch um Aufhebung des Nutzungsverbots für die Stallungen mit Nebenräumen im Gebäude Nr. ddd, für die Führanlage und den Sandplatz von 800 m2 sowie um "zeitnahe" Erteilung einer Baubewilligung für die genannten Bauten und Anlagen. Der Gemeinderat Q. leitete dieses Gesuch an die für die kantonalen Prüfbelange (Bauen ausserhalb der Bauzone) zuständige Abteilung für Baubewilligungen weiter. Die Abteilung für Baubewilligungen behandelte das Baugesuch und dasje- nige auf Aufhebung des Nutzungsverbots separat, nahm letzteres als Wie- dererwägungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom 20. Juli 2020 nicht darauf ein. Der Nichteintretensentscheid wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats Q. vom 24. August 2020 eröffnet. 5. Die gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung des Nutzungsverbots erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Ent- -4- scheid vom 5. Mai 2021 (RRB Nr. 2021-000505) ab, soweit er darauf ein- trat. Das von A. und B. angerufene Verwaltungsgericht bestätigte den regierungsrätlichen Entscheid mit Urteil WBE.2021.215 vom 28. März 2022. 6. Im Rahmen des bei der Abteilung für Baubewilligungen hängigen Baube- willigungsverfahrens für die Pensionspferdehaltung im Gebäude Nr. ddd stellten A. und B. am 10. Mai 2021 ein Gesuch um Aufteilung bzw. Etappierung der Baubewilligung. Danach soll die Baubewilligung für die in diesem Gebäude untergebrachten Boxen 7–21, die keine baulichen Änderungen erfahren würden und bei denen sich allein die Frage der zo- nenkonformen Nutzung stelle, was vom Vorliegen eines landwirtschaftli- chen Gewerbes abhänge, vorab und sofort erteilt werden. 7. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies die Abteilung für Baubewilli- gungen das Gesuch um Erteilung einer vorzeitigen Baubewilligung für die Boxen 7–21 im Gebäude Nr. ddd ab. Dieser Entscheid wurde A. und B. mit Entscheid des Gemeinderats Q. vom 24. Januar 2022 eröffnet. B. 1. Dagegen reichten A. und B. am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Regierungsrat ein und liessen Folgendes beantragen: 1. Der angefochtene Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen vom 16. Dezember 2021 wie auch der darauf basierende angefochtene Ent- scheid des Gemeinderates Q. vom 24. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen seien anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung (inklusive Präzisierung) zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht stellten A. und B. ein Ausstandsbegehren gegen diejenigen "Repräsentanten und Sachbearbeiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats", die am Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000505 vom 5. Mai 2021 mitgewirkt hätten. 2. Mit Schreiben vom 31. März 2022 ersuchte der Rechtsdienst des Regie- rungsrats A. und B. um Mitteilung dessen, ob sie auf einen Entscheid des Regierungsrats als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz verzichten und der Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Erledigung im Sinne einer Sprungbeschwerde (nach § 51 des Gesetzes über die -5- Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) zustimmen würden. 3. Mit Antwortschreiben vom 20. April 2022 erklärten sich A. und B. mit einer Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht einverstanden. 4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 überwies der Rechtsdienst des Regie- rungsrats die beim Regierungsrat erhobene Beschwerde von A. und B. vom 28. Februar 2022 dem Verwaltungsgericht zur Erledigung. 5. Mit Beschwerdeantworten vom 16. Juni 2022 und 15. Juli 2022 beantrag- ten der Gemeinderat Q. und die Abteilung für Baubewilligungen je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 6. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. September 2022; Duplik der Abteilung für Baubewilligungen vom 25. Oktober 2022; Duplik des Gemein- derats Q. vom 9. November 2022) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind grundsätzlich nur gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Eine Ausnahme bildet die Sprungbeschwerde gemäss § 51 VRPG, wonach die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen kann, wenn (kantonal) letzt- instanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführer haben der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt, der Regierungsrat hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungsgericht ist -6- als letzte kantonale Instanz insbesondere zur Beurteilung von Beschwer- den in Bausachen zuständig (§ 54 VRPG und § 61 Abs. 3 der Bauverord- nung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ausgeschlossen ist eine Er- messenskontrolle (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit der Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q. respektive in den im besagten Gebäude errichteten Boxen 7–21 (gemäss Plan vom 11. Juni 2020 [Vorakten BVUAFB.21.2974/SKRD.22.68, act. 156]). 1.2. Dazu erwog die Abteilung für Baubewilligungen im mitangefochtenen Ent- scheid vom 16. Dezember 2021 unter Berufung auf Art. 16abis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumpla- nungsgesetz, RPG; SR aaa), dass Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig seien, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Ge- werbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäu- erliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) als zonenkonform bewilligt würden, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Fut- tergrundlage und Weiden verfüge. Den Begriff des "bestehenden landwirt- schaftlichen Gewerbes" legt die Abteilung für Baubewilligungen praxisge- mäss dahingehend aus, dass der Status als landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB (Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft [SAK] nötig ist) nachweislich seit drei Jahren er- reicht werde. Diese Praxis habe der Regierungsrat mit seinem von den Be- schwerdeführenden unangefochten gebliebenen und folglich rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 12. Februar 2020 (RRB Nr. 2020-000085) be- stätigt. -7- Der Betrieb der Beschwerdeführer habe den Status als landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB gemäss den der Abteilung für Baubewilligun- gen zur Verfügung stehenden Unterlagen unter Berücksichtigung der in rechtmässig bewilligten Stallungen (im Gebäude Nr. ccc) gehaltenen Pfer- de (11 Pferde, 1 Kleinpferd und drei Fohlen im Alter von weniger als 30 Monaten) erstmals im Jahr 2020 erreicht, durch den zusätzlichen Anbau von 2 ha Spezialkulturen (Karotten). Unter der Voraussetzung, dass die Faktorenausstattung mindestens auf diesem Niveau bleibe, werde der Be- trieb daher erst im Jahr 2023 als "bestehendes landwirtschaftliches Gewer- be" im Sinne von Art. 16abis Abs. 1 RPG aufgefasst werden können. Bis dahin könne die Haltung von Pferden im Gebäude Nr. ddd, für dessen Nut- zung zur Pferdehaltung aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung in der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 30. Mai 2006 (mit welcher dem Bau des Gebäudes Nr. ddd zwecks Haltung von Zucht-, Pen- sions- und Ausbildungspferden zugestimmt wurde) keine weiterhin gültige Bewilligung vorliege, nicht als zonenkonform qualifiziert und entsprechend bewilligt werden. 1.3. In der Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht verwies die Abteilung für Baubewilligungen bezüglich der Begründung für die im Anwendungsbe- reich von Art. 16abis Abs. 1 RPG verlangte dreijährige Bestandesdauer ei- nes landwirtschaftlichen Gewerbes auf ihre Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 an den Regierungsrat (im Verfahren betreffend Wie- dererwägung des Nutzungsverbots u.a. für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd; Vorakten BVUAFB.16.66/SKRD.20.384, act. 369–375). Darin wur- de (auf S. 3) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal des "bestehenden" landwirtschaftlichen Ge- werbes Eingang in den Wortlaut von Art. 16abis Abs. 1 RPG gefunden habe, um Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zwecke der gewerblichen Pferdehaltung zu verhindern. Aus diesem Grund müsse ein landwirtschaftliches Gewerbe ab der Neugründung eine gewisse Zeit be- stehen. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem Betrieb die SAK-Grenze jahrelang nicht mehr erreicht hätten, sei beim Wiedererreichen des Gewer- bestatus von einer Neugründung auszugehen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen, von einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 16abis Abs. 1 RPG sei ab jenem Zeitpunkt aus- zugehen, in welchem die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Be- triebs mindestens eine SAK benötige. Der Wortlaut der Bestimmung sei insofern klar und nicht auslegungsbedürftig. Der Status eines landwirt- schaftlichen Gewerbes müsse im Zeitpunkt der Einreichung des Bauge- -8- suchs erfüllt sein. Dieser Sinngehalt widerspreche weder dem Gesetzes- zweck noch den den Gesetzesmaterialien entnommenen Intentionen des Gesetzgebers, der mit der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 16abis RPG auf "bestehende" landwirtschaftliche Gewerbe Neugrün- dungen von Betrieben durch Nichtlandwirte zwecks Errichtung von Wohn- häusern und Reitställen in der Landwirtschaftszone habe vorbeugen wol- len. Im Hinblick auf unerwünschte Bauten in der Landwirtschaftszone sei also nicht das Erreichen der Gewerbegrenze durch einen landwirtschaftli- chen Betrieb die problematische Schwelle, sondern die Gründung landwirt- schaftlicher Betriebe durch Nichtlandwirte. Die Frage nach dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wofür allein die Betriebsgrösse ent- scheidend sei, habe auch nichts mit der Prognose der längerfristigen Exis- tenzfähigkeit des Betriebs nach Art. 34 Abs. 4 lit. c der Raumplanungsver- ordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu tun. Die von der Vorinstanz geforderte schematische dreijährige Bestandesdauer ("Probezeit") entbeh- re einer gesetzlichen Grundlage, beinhalte eine (nach Art. 27a RPG) unzu- lässige Verschärfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen und finde entgegen gegenteiliger Verlautbarungen der Abteilung für Baubewilligun- gen keinerlei Stütze in der Rechtsprechung (des Bundesgerichts, des Ver- waltungsgerichts oder von Gerichten anderer Kantone). Die diesbezügliche aargauische Praxis sei auf jeden Fall dann nicht rechtens und anwendbar, wenn es um die Bewilligung von Nutzungen in bestehenden Bauten gehe, die nicht neu errichtet werden müssten. Es möge zutreffen, dass die bereits erstellten Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingungen in der Zustimmungs- verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 30. Mai 2006 wie neue Bauten und Anlagen zu beurteilen seien. Dies gelte jedoch nur mit Bezug auf die Bewilligungspflicht, nicht hingegen, wenn es um die Notwendigkeit einer dreijährigen Probezeit gehe. 2.2. Insoweit dürfe die Bewilligung einer neuen Nutzung von bestehenden Bau- ten ausserhalb des Baugebiets nicht der Neubewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets gleichgesetzt werden. Das öffentliche Interesse an möglichst wenigen Bauten ausserhalb des Baugebiets verlan- ge bei der Bewilligung neuer Bauten besondere Zurückhaltung, wohinge- gen es bei bestehenden Bauten darauf gerichtet sei, möglichst rasch eine zonenkonforme Nutzung zu erreichen und dadurch den rechtmässigen Zu- stand wiederherzustellen. Bei der Bewilligung neuer Nutzungen in beste- henden Bauten sei es ohne weiteres möglich, eine auflösende Bedingung zu formulieren, wonach bei Wegfall des Status als landwirtschaftliches Ge- werbe die Bewilligung dahinfalle. Da bis zum Eintritt dieser auflösenden Bedingung eine zonenkonforme Nutzung vorliege, sei das öffentliche Inte- resse an der Beseitigung von unbewilligten Bauten ausserhalb des Bauge- biets nicht einmal betroffen. Bei bestehenden Bauten vermöge die dreijäh- -9- rige Probezeit die anzustrebende Situation von möglichst wenigen unbewil- ligten Bauten ausserhalb des Baugebiets nicht zu verbessern. Sie liege da- her nicht im öffentlichen Interesse der Trennung von Baugebiet und Nicht- baugebiet (Trennungsgrundsatz). Es bestehe auch kein öffentliches Inte- resse an leerstehenden Gebäuden, die niemand nutzen dürfe, obwohl so- fort eine zonenkonforme Nutzung möglich wäre. Dagegen sei das private Interesse an einer Nutzung bestehender Bauten vital, vor allem, wenn die Nutzung einen wichtigen Erwerbszweig darstelle, ohne welchen wesentli- che Einnahmen wegfielen und Abschreibungen vorgenommen sowie Er- sparnisse aufgebraucht werden müssten. Eine derartige völlig nutzlose Knebelung des Bauernstandes lasse sich durch kein öffentliches Interesse rechtfertigen und sei aufgrund des rein pönalen Charakters der Massnah- me unzulässig. Könne ein Gebäude sofort einer zonenkonformen Nutzung zugeführt werden, wäre es völlig unverhältnismässig, diese Nutzung wäh- rend eines Zeitraums von drei Jahren zu verbieten. Ohne die notwendige Differenzierung zwischen der Nutzung bestehender Bauten und die Errich- tung neuer Bausubstanz werde dem massgeblichen Sachverhalt in willkür- licher Weise nicht Rechnung getragen. 2.3. Die kritisierte Praxis der Abteilung für Baubewilligungen müsse im vorlie- genden Verfahren auf ihre Rechtsmässigkeit hin überprüft werden können, auch wenn der Regierungsrat diese im rechtskräftigen Entscheid vom 20. Februar 2020 (zum Baugesuch BVUAFB.16.66) bestätigt haben sollte, was bestritten werde; der Regierungsrat habe diese Praxis nicht einmal un- tersucht, sondern bloss im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhält- nismässigkeit der Rückbauanordnung gemäss Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 tel quel und ohne nähere Be- gründung darauf abgestellt. Die richtige Rechtsanwendung müsse für jeden neuen Verfahrensgegenstand im vollen Umfang gewährleistet sein. Dies gelte umso mehr, als die Erwägungen des Entscheids vom 20. Februar 2020 nicht an dessen materieller Rechtskraft teilhätten. In einem durch ein neues Baugesuch ausgelösten Verfahren mit neuem Verfahrensgegen- stand dürfe der Anspruch auf eine neue umfassende Verfügung mit Prü- fung aller sich stellenden Rechtsfragen und anschliessendem Rechtsmit- telweg ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Alles andere widerspräche den Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Regierungsrat hätte deshalb die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ei- nes neuen, damals noch nicht (vollständig) bekannten Baugesuchs samt Prüfung der Zulässigkeit einer dreijährigen Probezeit im Entscheid vom 20. Februar 2020 auch gar nicht vorwegnehmen dürfen. - 10 - 2.4. Die Beschwerdeführer hätten anhand eines neuen Betriebskonzepts nach- gewiesen, dass sie die Anforderungen eines landwirtschaftlichen Gewer- bes mit für die Bewirtschaftung ihres Betriebs notwendigen 1,6 SAK (ein- schliesslich der Betreuung der Pensionspferde) bzw. 1,36 SAK (bei alleini- ger Berücksichtigung der Betreuung der eigenen Pferde) schon heute be- deutend übertreffen würden. Entsprechend hätten sie in Anwendung von Art. 16abis Abs. 1 RPG Anspruch auf Bewilligung einer nach Massgabe die- ser Bestimmung zonenkonformen Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd. Auf- grund langfristiger Liefer- und Abnahmeverträge stehe die Dauerhaftigkeit ihres landwirtschaftlichen Gewerbes auch nicht zur Diskussion. 3. 3.1. Der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehende Art. 16abis Abs. 1 RPG weist den folgenden Wortlaut auf: Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundes- gesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht als zonen- konform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebs- eigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Bedeutung und Ausle- gung des Begriffs des "bestehenden" landwirtschaftlichen Gewerbes bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen ein landwirtschaftliches Gewerbe als "bestehend" im Sinne der zitierten Bestimmung aufgefasst werden kann. Die Bestimmung ist noch relativ jung und wurde mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision vom 22. März 2013 (AS 2014 905) ins RPG ein- gefügt. Sie beruht auf einer parlamentarischen Initiative aus dem Jahr 2004 mit der Bezeichnung "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone", welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone er- leichtern wollte, sowie dem dazugehörigen Bericht der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (siehe BBl 2012 6589). Daraus geht hervor, dass neben der Pferdezucht auch die viel einträgliche- re Haltung von Pensionspferden in der Landwirtschaftszone als zonenkon- form gelten sollte (BBl 2012 6593). In den Erläuterungen zu Art. 16abis Abs. 1 RPG heisst es, die vorgeschlagene Öffnung berge die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte "Landwirtschaftsbetriebe" gründeten, nur um Wohnhäuser und Reitställe in der Landwirtschaftszone zu errichten. Dem werde dadurch begegnet, dass nur bestehende Betriebe, welche zudem die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllten, in den Genuss der neuen Möglichkeiten kommen sollten. Ein Betrieb, der Pferde halten wolle, müsse also einerseits eine bestimmte Mindestgrösse aufwei- sen und andererseits über bestehende Betriebsgebäude verfügen. Dazu - 11 - gehöre namentlich eine vorhandene Wohnbaute, damit die Überwachung der Pferde sichergestellt sei. Die Pferdehaltung solle nicht zur Errichtung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone führen. Die Pferde seien in erster Linie in bestehenden Bauten und Anlagen unterzubringen. Erwei- se sich der Bau eines neuen Pferdestalls als unumgänglich, so habe er primär an Ort und Stelle einer bisherigen, nicht mehr benötigten Altbaute zu erfolgen. Sei dies nicht möglich, so sei zu prüfen, ob der Flächenver- brauch durch den Rückbau anderer, nicht mehr benötigter Bauten und An- lagen vermindert werden könne. Was das landwirtschaftliche Gewerbe ge- mäss BGBB betreffe, so sei ein solches auch deshalb zu fordern, weil die Haltung von Pensionspferden nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gehöre, sondern bloss eine landwirtschaftsnahe Aktivität darstelle. Solche Tätigkeiten könnten nach geltendem Recht nur von landwirtschaftlichen Gewerben ausgeübt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung der land- wirtschaftsnahen Tätigkeiten müsse der Betrieb deshalb die Anforderun- gen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllen (BBl 2012 6595; vgl. auch AB 2012 N 1379 [Beschwerdebeilage 7] mit dem folgenden Votum von Na- tionalrat Rösti: "Die Anforderung des bestehenden landwirtschaftlichen Ge- werbes dient dazu, dass nicht Nichtlandwirte, die also gar nicht in der Land- wirtschaft tätig sind, Betriebe gründen, um dann Reitställe in der Landwirt- schaftszone zu errichten."). In der Wegleitung "Pferd und Raumplanung", aktualisierte Version 2015, des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) wird bezüglich des Begriffs des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes sodann festgehalten, als landwirtschaftliches Gewerbe würden Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 BGBB gelten. Nach Art. 7 BGBB gelte ein Landwirtschaftsbetrieb als land- wirtschaftliches Gewerbe, wenn für dessen Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (1 SAK) nötig sei, wobei die Kantone nach Art. 5 lit. a BGBB die Möglichkeit hätten, die Gewerbegrenze bis auf 0,6 SAK her- abzusetzen (davon hat der Kanton Aargau allerdings keinen Gebrauch ge- macht respektive die SAK-Limite nur für Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 23. Mai 2012 [ALaV; SAR 910.215], mithin für die Gewährung für Darlehen für die Förderung von bestimmten Produktionsweisen [auf 0,75 SAK] gesenkt; vgl. § 6 Abs. 2 ALaV). Die erforderliche SAK-Limite müsse vor und nach der Realisierung des (zur Diskussion stehenden) Bauprojekts erfüllt sein. Bei der SAK-Be- rechnung würden alle auf dem Betrieb gehaltenen Pferde angerechnet, un- abhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Pferde handle. Wolle beispielsweise ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe die Kuhhal- tung zu Gunsten einer Pferdepension aufgeben, müsse die SAK-Limite ge- mäss BGBB auch nach der geplanten Umstrukturierung erfüllt sein, unter Anrechnung der Haltung der Pensionspferde. Neugründungen von land- wirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung seien nicht ge- stattet. Ein Betrieb, der Pferde halten wolle, müsse also schon über beste- hende Betriebsgebäude verfügen (a.a.O., S. 7). - 12 - 3.2. 3.2.1. Aufgrund dieser Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und in der Weg- leitung "Pferd und Raumplanung" des ARE steht fest, dass die nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gehörende Haltung von Pensionspferden landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, die den Gewerbestatus nach Art. 7 BGBB sowohl vor als auch nach der Realisierung eines Bau- projekts für die Umstellung ihres Betriebs auf die Pferdehaltung erreichen. Dagegen ist grundsätzlich unmassgeblich, wie lange sie diesen Gewerbe- status im Zeitpunkt der geplanten (oder bereits erfolgten) Umstellung auf die Pferdehaltung innehaben respektive innehatten. In diesem Punkt er- scheint die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Praxis bis zu einem gewissen Grad berechtigt. Eine dreijährige "Wartefrist" oder "Pro- bezeit" ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Entste- hungsgeschichte oder einem daraus abgeleiteten Sinn und Zweck von Art. 16abis RPG. Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe neu gegründet (auch durch Erreichen oder Überschreiten der SAK-Grenze bei einem be- stehenden landwirtschaftlichen Betrieb) und schon nach einem Zeitraum von weniger als drei Jahren durch die Aufnahme einer Pensionspferdehal- tung umstrukturiert (was in der Praxis allerdings nicht allzu oft vorkommen dürfte), kann dieser neue Gewerbezweig grundsätzlich als zonenkonform im Sinne von Art. 16abis Abs. 1 RPG bewilligt werden. Zentral ist dabei, dass die Neugründung nicht von Anfang an mit dem Zweck der Pferdehal- tung erfolgte und bereits vor der Umstrukturierung ein "herkömmlicher" Landwirtschaftsbetrieb (ohne Pensionspferdehaltung) in der Mindest- grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB vor- lag. Ferner darf der Gewerbecharakter durch die Umstellung auf die Pen- sionspferdehaltung nicht verloren gehen, indem der Bewirtschaftungsbe- darf dadurch auf weniger als eine Standardarbeitskraft sinkt. Immerhin kann die Umstellung auf Pferdehaltung innerhalb von weniger als drei Jah- ren seit Neugründung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Einzelfall durchaus als mögliches Indiz dafür angesehen werden, dass die Neugrün- dung eines landwirtschaftlichen Gewerbes initial im Hinblick auf die Pen- sionspferdehaltung erfolgte. Insofern ist der Praxis der Abteilung für Bau- bewilligungen, welche von landwirtschaftlichen Gewerben eine Mindestbe- standesdauer von drei Jahren für die Bewilligungsfähigkeit von neuen Bau- ten und Anlagen zur Pferdehaltung verlangt, nicht von vornherein die Grundlage entzogen. Die dreijährige Bestandesfrist darf aber nicht als sa- krosankt eingestuft werden; es muss jeweils eine Einzelfallbeurteilung auf- grund der gesamten Umstände vorgenommen werden. Kleinere Landwirtschaftsbetriebe sollen hingegen von Anfang an nicht vom Privileg gemäss Art. 16abis RPG profitieren können, und zwar auch dann nicht, wenn sie nach der Realisierung eines Bauprojekts für die Umstellung auf die Pferdehaltung zu einem späteren Zeitpunkt dann doch noch den - 13 - Gewerbestatus (durch den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktion) er- langen und diesen während mindestens drei Jahren behalten können. Für solche Betriebe kommt eine Pferdehaltung lediglich nach Massgabe von Art. 34b Abs. 2 RPV in Betracht, also nur in bestehenden (gültig bewilligten) Bauten und Anlagen, die früher der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienten. Die (baulichen) Möglichkeiten nach Art. 16abis RPG können sie in- dessen nicht in Anspruch nehmen. 3.2.2. Den SAK-Berechnungen des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, in der Stellungnahme im Verfah- ren SKRD.18.438 vom 14. März 2019 samt Beilagen zufolge erreichte der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 bis mindestens 2018 die ab 1. September 2008 geltende SAK-Limite gemäss Art. 7 BGBB von einer Standardarbeitskraft jeweils nicht mehr (Vorakten SKRD.18.438, act. 232 [Rückseite] und 230). Die Beschwerdeführer halten im Gebäude Nr. ccc und im am 12. Juni 2006 neu bewilligten Gebäude Nr. ddd schon seit längerer Zeit Pferde, wobei sie anfangs auch – im Sinne einer zonenkonformen Nutzung – Pferde züchteten und den Zuchtbetrieb irgendwann zwischen 2008 und Januar 2016 (aus gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen) definitiv einstellten (vgl. Vorakten BVUAFB.21.2974/SKRD.22.68, act. 81). Nach der Einschätzung der Abtei- lung für Baubewilligungen in der Verfügung vom 11. November 2018 wurde die Pferdezucht im Jahr 2010 vollständig aufgegeben (Vorakten BVUAFB.21.2974/SKRD.22.68, act. 146), nach derjenigen des Regie- rungsrats im Entscheid vom 12. Februar 2020 spätestens im Jahr 2012 (Vorakten BVUAFB.16.66/SKRD.20.384, act. 447 und 449 [Rückseite]). Auch wenn sich die Umstellung von der zonenkonformen Pferdezucht auf die reine Haltung von Pferden (einschliesslich Pensionspferden) im vorlie- genden Fall nicht genau eruieren und verifizieren bzw. zeitlich näher ein- grenzen lassen sollte, lässt sich immerhin feststellen, dass die erwähnte Umstellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Betrieb (infolge vollständi- ger Aufgabe der Viehhaltung, der Pferdezucht und/oder des biologischen Landbaus) nicht mehr die für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB erforderliche Mindestgrösse erreichte. Die für die Beurteilung des Gewerbestatus relevante Nutzungsänderung mit Übergang zur reinen Pferdehaltung fand somit zu einem Zeitpunkt statt, als der Betrieb weder vor noch nach der Änderung die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewer- bes aufwies. Insofern können sich die Beschwerdeführer für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung nicht auf Art. 16abis RPG berufen, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestimmung in intertemporaler Hinsicht auch auf Bauprojekte oder Nut- zungsänderungen anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten per 1. Mai 2014 realisiert wurden. - 14 - Selbst wenn man aber den massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Gewerbestatus nicht beim Übergang zur reinen Pferdehaltung (ohne Zucht) ansiedeln würde, würde dies den Beschwerdeführern nicht helfen. Bei der Bewilligung des Gebäudes Nr. ddd (für die Pferdezucht und Pferdehaltung) am 12. Juni 2006 übertraf zwar der Betrieb der Beschwerdeführer die da- mals geltende SAK-Limite (von 0,75 Standardarbeitskräften) wie auch die aktuell geltende SAK-Limite gerade noch. Ab 2009 sanken jedoch die Stan- dardarbeitskräfte unter die Gewerbegrenze und verharrten auf tiefem Ni- veau über den 1. Mai 2014 hinaus, als Art. 16abis RPG in Kraft trat, bis zur erneuten Umstrukturierung des Betriebs der Beschwerdeführer im Jahr 2020 mit dem Ausbau der landwirtschaftlichen Produktion (durch den zu- sätzlichen Anbau von Gemüse respektive Spezialkulturen, die dem neuen, streitgegenständlichen [nachträglichen] Baugesuch vom 15. Juni 2020 bzw. dem dazugehörigen Betriebskonzept zugrunde liegt). Würde man also mit den Beschwerdeführern auf den Zeitpunkt der Einreichung dieses Ge- suchs bzw. der damit zusammenhängenden betrieblichen Umstrukturie- rung (zwecks Erreichung der SAK-Limite) abstellen, fiele eine Bewilligung von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung gestützt auf Art. 16abis RPG dennoch ausser Betracht, weil die Beschwerdeführer den Gewerbestatus vor dieser Umstrukturierung nicht innehatten. Wegen des im Anschluss an die Baubewilligung vom 12. Juni 2006 eingebüssten Gewerbestatus (was zusammen mit der Aufgabe der Pferdezucht auch die Baubewilligung vom 12. Juni 2006 für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd infolge Eintritts der entsprechenden auflösenden Bedingung hinfällig werden liess) kann so- dann nicht gesagt werden, dass die SAK-Limite auch noch nach der Reali- sierung des Bauprojekts für die Pferdehaltung (im Gebäude Nr. ddd) erfüllt wurde. Effektiv müsste die Gewerbegrenze nach Art. 7 BGBB nicht nur vor der im Jahr 2020 erfolgten Umstrukturierung (mit zusätzlichem Gemüsean- bau), sondern schon vor der betrieblichen Umstellung auf die (reine) Pen- sionspferdehaltung (ohne Pferdezucht) erreicht und auch danach noch egalisiert oder überschritten worden sein. Weil dies beim landwirtschaftli- chen Betrieb der Beschwerdeführer nicht der Fall war, kann ihnen im Ge- bäude Nr. ddd keine (nachträgliche) Bewilligung für die Pferdehaltung ge- stützt auf Art. 16abis RPG erteilt werden. 3.2.3. Nicht zugestimmt werden kann der Sichtweise der Beschwerdeführer, die Bewilligung der Pferdehaltung im bereits bestehenden Gebäude Nr. ddd unterliege weniger restriktiven Anforderungen als die Bewilligung eines für die Pferdehaltung neu zu errichtenden Gebäudes. Da für das Gebäude Nr. ddd keine gültige Bewilligung für die Pferdehaltung oder eine andere (auch zonenkonforme, landwirtschaftliche) Nutzung (mehr) besteht, ist das Gebäude in jeder Hinsicht wie ein geplanter Neubau zu behandeln. Jeden- falls ist es nicht als bestehendes Gebäude im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV zu betrachten, worin ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalb der Ge- - 15 - werbegrenze nach Art. 7 BGBB Pferde halten darf. Es ist auch nicht einzu- sehen, weshalb die Nutzung des Gebäudes zur Pferdehaltung in anderer Weise erleichtert werden sollte; die Voraussetzungen von Art. 16abis Abs. 1 RPG sind auch in dieser Konstellation strikte einzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für das Gebäude trotz auflösender Bedin- gung in der Baubewilligung (vom 12. Juni 2006) aufgrund der konkret ge- troffenen Regelung in der betreffenden Nebenbestimmung allenfalls nur ein Benutzungsverbot im Sinne von Art. 16b Abs. 1 RPG und kein Beseiti- gungszwang nach Art. 16b Abs. 2 RPG und § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) besteht und somit das Gebäude (mit den dafür erforderlichen baulichen Anpassungen) wieder einer zonenkonformen, landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnte. Dass das Gebäude unter diesen Vorzeichen möglichst rasch wieder zonenkonform genutzt werden (anstatt leer stehen) sollte, trifft zwar zu. Dabei kann es sich unter den gegebenen Umständen allerdings nicht um die Haltung von Pensionspferden handeln, sondern nur um eine genuin landwirtschaftliche Nutzung. Stünde das Gebäude für eine solche (landwirtschaftliche) Nutzung zur Verfügung, würde damit die Situa- tion mit möglichst wenigen unbewilligten und nicht für die landwirtschaftli- che Produktion benötigten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sehr wohl verbessert und dem Trennungsgrundsatz angemessen Rech- nung getragen. Unbeachtlich ist hingegen das möglicherweise vitale private Interesse der Beschwerdeführer an der Nutzung des Gebäudes Nr. ddd für die Pferdehaltung, sofern die Voraussetzungen von Art. 16abis RPG für die Haltung von Pensionspferden mangels Vorliegens eines landwirtschaftli- chen Gewerbes im massgeblichen Zeitpunkt der Umstellung auf die reine (Pensions-)Pferdehaltung nicht erfüllt sind. Dabei geht es nicht um eine Knebelung, sondern vielmehr um den Schutz des Bauernstandes bzw. der produzierenden Landwirtschaft, welcher für die landwirtschaftliche Produktion geeignete Grundstücke samt Bauten und Anlagen in erster Linie dienen und vorbehalten bleiben sollen. Diesem An- liegen ist die grosszügige Bewilligung von gewerblichen Pferdehaltungen in der Landwirtschaftszone abträglich, speziell dann, wenn Betriebe primär auf die Pferdehaltung setzen und die landwirtschaftliche Produktion dane- ben bloss Alibifunktion hat, um den Standort ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen. Nach gesetzgeberischer Intention sollte es sich genau umge- kehrt verhalten, nämlich dergestalt, dass die landwirtschaftliche Produktion (eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes, mithin eines landwirt- schaftlichen Betriebs in einer definierten Mindestgrösse) an erster Stelle steht und dem Betriebsleiter durch die Haltung von Pensionspferden ein Zusatzeinkommen ermöglicht wird. - 16 - 3.2.4. Nicht stichhaltig ist sodann die Rüge der Beschwerdeführer, eine Überprü- fung der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen, wonach der Status ei- nes landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB drei Jahre lang erfüllt sein müsse, bevor von einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 16abis RPG ausgegangen werden könne, auf deren Rechtmässigkeit sei im vorliegenden Verfahren nicht (hinreichend) gewähr- leistet (gewesen). Die Abteilung für Baubewilligungen hat das jüngste nach- trägliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2020 bzw. den davon abgespaltenen Teil mit der von den Beschwerdeführern am 10. Mai 2021 beantragten vorzeitigen Baubewilligung für die Pferdeboxen 7–21 im Gebäude Nr. ddd materiell geprüft und das Baugesuch diesbezüglich in Anwendung der besagten Praxis abgewiesen. Durch den Weiterzug der hier angefochtenen Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 16. Dezember 2021 zusammen mit dem Abweisungsentscheid des Ge- meinderats Q. vom 24. Januar 2022 ans Verwaltungsgericht hat die von den Beschwerdeführern verlangte gerichtliche Überprüfung der Praxis der Abteilung für Baubewilligungen hiermit stattgefunden. Wäre die Abteilung für Baubewilligungen hingegen davon ausgegangen, dass einer Neu- beurteilung eines Baugesuchs für die Pferdehaltung im Gebäude Nr. ddd die materielle Rechtskraft des Entscheids des Regierungsrats vom 20. Fe- bruar 2020 (RRB-Nr. 2020-000085) entgegenstünde, mit welchem die Pra- xis der Abteilung für Baubewilligungen zu Art. 16abis RPG in Sachen Ge- werbestatus (auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2015 und den daraufhin ergangenen teilweise ablehnenden Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen vom 11. November 2018 hin) schon einmal verwaltungsintern bestätigt wurde, so wäre sie auf das Bau- gesuch vom 15. Juni 2020 respektive die am 10. Mai 2021 beantragte vor- zeitige Bewilligung eines Teils davon gar nicht erst eingetreten. Inwiefern trotz materieller Prüfung des Baugesuchs die von den Beschwerdeführern angerufenen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine knappe Begründung des Entscheids mit Verweis auf die eigene Praxis, die vom Regierungsrat geschützt worden sei, ändert selbstverständlich nichts daran, dass das streitgegenständliche Baugesuch neu geprüft und materiell beurteilt wurde. Wenn überhaupt, wäre der Abteilung für Baubewilligungen wegen einer zu knappen Begründung ihres Entscheids oder ihrer diesem zugrundeliegen- den Praxis höchstens eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht der Behörden vorzuwerfen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis be- deutet jedoch die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete behördliche Begrün- dungspflicht nicht, dass sich eine Behörde mit jedem vorgetragenen Par- teistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr genügt es, wenn die wesent- - 17 - lichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde bei ih- rem Entscheid hat leiten lassen, und die Begründung mithin so abgefasst wurde, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (vgl. statt vieler: BGE 143 II 65, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des hier angefochtenen Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen al- lemal; dies umso mehr, als den Beschwerdeführern nicht nur die Praxis der Abteilung für Baubewilligungen als solche, sondern auch deren Herleitung (Verhinderung von Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der gewerblichen Pferdehaltung) aus früheren Verfahren be- kannt war (siehe dazu schon Erw. 1.3 vorne). 4. Weil die Haltung von (Pensions-)Pferden im Gebäude Nr. ddd auf der Par- zelle Nr. aaa der Gemeinde Q. nach Massgabe von Art. 16abis RPG im Kontext des von den Beschwerdeführern geführten landwirtschaftlichen Betriebs aus den in Erw. 3.2.2 vorne dargelegten Gründen (ungenügende Betriebsgrösse im Zeitpunkt der Umstellung auf eine reine Pferdehaltung [ohne Zucht]) nicht zonenkonform und folglich nicht bewilligungsfähig ist, hat die Abteilung für Baubewilligungen das Gesuch um (vorzeitige) Bewilli- gung von Pferdeboxen (Boxen 7–21) im Gebäude Nr. ddd zu Recht schon aus diesem Grund abgewiesen. Demnach erweist sich die vorliegende Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob eine vorzeitige Bewilligung der Boxen 7–21 im Gebäude Nr. ddd auch noch aus den anderen von der Vor- instanz dargelegten Gründen ausscheiden würde (mangels Kontrollierbar- keit einer auf diese Boxen beschränkten Nutzung des Gebäudes Nr. ddd sowie mangels konstruktiver Selbständigkeit der Pferdeboxen bzw. infolge konstruktiver Untrennbarkeit vom Gebäude Nr. ddd). III. 1. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (§§ 31 Abs. 2 und 33 Abs. 3 VRPG). Zudem haben sie dem Gemeinderat Q. die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Auch dafür haften sie solidarisch. 2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach Massgabe des De- krets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen - 18 - nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorge- sehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c AnwT). In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). In der Gebührenverfügung vom 16. De- zember 2021 (Vorakten BVUAFB.21.2974/SKRD.22.68, act. 248) ging die Vorinstanz von Erstellungskosten von weniger als Fr. 120'000.00 (für die Pferdeboxen) aus. Demzufolge ist der Streitwert auf unter Fr. 20'000.00 zu beziffern. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Die Schwierigkeit des Falles und der mut- massliche Aufwand der Rechtsvertreter waren überdurchschnittlich. Insge- samt erscheint es daher sachgerecht, die Parteikosten des Gemeinderats auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 377.00, gesamthaft Fr. 2'877.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligun- gen) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) - 19 - Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti