Fr. 1'500.00 (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffern 2 und 4 des Beschwerdeentscheids des BVU, Rechtsabteilung, vom 14. März 2022 (berichtigt am 13. April 2022) abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 800.– , insgesamt Fr. 2'900.–, gehen zu Lasten der Staatskasse.