2.2. Der Streitwert vor Verwaltungsgericht entspricht den Kosten und der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren und beträgt daher Fr. 5'100.00. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.0 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Angesichts der eher geringeren Bedeutung der Streitsache, eines durchschnittlichen Aufwands und der mittleren Schwierigkeit rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal - 12 -