2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG; vgl. vorne Erw. II/4.1). Die Beschwerdeführer haben somit Anspruch auf Parteikostenersatz. Gegenparteien der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind der Gemeinderat und das BVU (vgl. § 13 Abs. 1 lit. e und f VRPG). Da das BVU die fehlerhafte Kostenverlegung allein zu verantworten hat, rechtfertigt es sich, ihm die gesamte Parteientschädigung aufzuerlegen.