III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu tragen. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Nach der Rechtsprechung ist es in der Regel willkürlich, bei einer Rückweisung mit offenem Ausgang nicht vom vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. vorne Erw. II/4.1). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weshalb das BVU die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.