5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist in Ziffern 2 und 4 abzuändern, so dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und der Gemeinderat den Beschwerdeführern einen Parteikostenersatz zu - 11 - bezahlen hat. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung ist hinsichtlich ihrer Höhe (Fr. 3'000.00) unter den Parteien unbestritten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.