4.7. Entsprechend dem Verfahrensausgang waren den Beschwerdeführern im Verwaltungsbeschwerdeverfahren somit keine Kosten aufzuerlegen und war ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zu Lasten des Gemeinderats als Gegenpartei (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Die gegenteilige Kostenverlegung der Vorinstanz ist willkürlich bzw. stellt entsprechend der dargelegten bundes- und verwaltungsgerichtlichen Praxis einen vom Verwaltungsgericht zu korrigierenden Rechtsfehler (Ermessensmissbrauch) dar.