Der Erschliessungsplan ist nicht genehmigt, wobei sich zeigen wird, wie gross der konkrete Anpassungsbedarf ist und ob die Machbarkeit der Verlegung des Wasserlaufs nachgewiesen werden kann. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Erschliessungsplanverfahren nach wie vor entscheidoffen ist und am zu überarbeitenden Planwerk nicht bloss Änderungen untergeordneter Natur zu erfolgen haben. 4.6. Das Vorbringen, wonach der Vertreter der Beschwerdeführer auch in eigenem Interesse prozessiere und folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe, ist abwegig und irrelevant (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5).