Auch in Anbetracht der aufgezeigten bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich keine Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführer. Eine entsprechende Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Rückweisung der Angelegenheit nicht mehr zum angestrebten Ziel führen kann, sondern nur noch zu einer zusätzlichen Auflage oder einer untergeordneten Projektänderung (vgl. vorne Erw. 4.1). Die betreffende Rechtsprechung kommt vorliegend nicht zum Tragen. Der Erschliessungsplan ist nicht genehmigt, wobei sich zeigen wird, wie gross der konkrete Anpassungsbedarf ist und ob die Machbarkeit der Verlegung des Wasserlaufs nachgewiesen werden kann.