stanzlichen Beschwerdeverfahrens bzw. die entsprechende Kostenverlegung ist jedoch in erster Linie der formelle Verfahrensausgang entscheidend. Auf die Verwaltungsbeschwerde wurde vollumfänglich eingetreten und der Beschluss des Gemeinderats über die Erschliessungsplanung wurde aufgehoben, was im Grundsatz einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführer entspricht. Damit haben diese in aller Regel keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. vorne Erw. 4.1). Dies gilt unabhängig davon, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern in materieller Hinsicht in mehreren Punkten nicht gefolgt ist (vgl. vorne Erw. 4.2).