4.5. Eine verbindliche gewässerschutzrechtliche Beurteilung wird erst mit dem Vorliegen der überarbeiteten Planungsgrundlagen möglich sein. Insofern erübrigt es sich, Mutmassungen über die konkrete Machbarkeit der Verlegung des Wasserlaufs und deren Auswirkungen anzustellen. Mangels Vorliegens eines Projekts ist es auch nur beschränkt aussagekräftig, auf eine in Aussicht gestellte Ausnahmebewilligung zu verweisen. Die betreffenden Ausführungen sind für die Kostenverlegung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht relevant.