4.4. Aufgrund der verweigerten Genehmigung und Rückweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat müssen die Planungsgrundlagen und gestützt darauf die umstrittene Erschliessungsplanung überarbeitet werden. Im Planungsverfahren werden voraussichtlich eine erneute Vorprüfung (§ 23 BauG) und Auflage mit Einwendungsverfahren (§ 24 BauG) erforderlich. Der Gemeinderat wird anschliessend wiederum über allfällige Einwendungen zu entscheiden (vgl. § 25 Abs. 1 BauG) und einen erneuten Planbeschluss zu fassen haben (vgl. § 25 Abs. 3 lit. a BauG). Dieser untersteht der Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG) und wird mit der kantonalen Genehmigung verbindlich (§ 27 BauG).