Dieses Ergebnis folgt aus der Koordination des Genehmigungsentscheids mit dem Beschwerdeverfahren; in dessen Rahmen wurde der Wasserlauf entlang der Strasse als Gewässer qualifiziert. Daraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf vorab hinsichtlich des Wasserlaufs, der allenfalls verlegt werden muss, sowie des betreffenden Gewässerraums (vgl. vorne Erw. 4.2). Die Genehmigungsbehörde war diesbezüglich an den Rechtsmittelentscheid gebunden (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 26 N 21).