4.3. Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Der Vorsteher des BVU verweigerte die Genehmigung des Erschliessungsplans "G._____-T._____" (Beschwerdebeilage 1). Im betreffenden Entscheid wird davon ausgegangen, dass die Erschliessungsplanung zu überarbeiten und ein erneutes Vorprüfungs- und Auflageverfahren erforderlich ist (vgl. Genehmigungsentscheid, Erw. 4.3). Dieses Ergebnis folgt aus der Koordination des Genehmigungsentscheids mit dem Beschwerdeverfahren;