Schliesslich habe sich der Erschliessungsplan zum Gewässerraum des Wasserlaufs zu äussern, d.h. Bereiche zu definieren, welche den künftigen Gewässerraum freihielten und dem Schutzziel entsprächen (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.7). Im Weiteren verwarf die Vorinstanz diverse Einwände der Beschwerdeführer (Berücksichtigung des Inventars der historischen Verkehrswege [Beschwerdeentscheid, Erw. 6.3]; Breite der Strasse [Beschwerdeentscheid, Erw. 7.3]; Hecken, Ufervegetation sowie Anbindung von Fuss- und Velowegnetz [Beschwerdeentscheid, Erw. 8.3]; Umfang der Akteneinsicht [Beschwerdeentscheid, Erw. 9.3]). -9-