Eine entsprechende Bewilligung sei durch die zuständige Fachabteilung bereits in Aussicht gestellt worden. Die detaillierten Voraussetzungen seien zwar erst im Bewilligungsverfahren zu klären, der Erschliessungsplan sei aber so anzupassen, dass die erforderliche Fläche für die Verschiebung des Wasserlaufs gesichert werde. Zudem sei deren technische Machbarkeit nachzuweisen (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.6.3). Schliesslich habe sich der Erschliessungsplan zum Gewässerraum des Wasserlaufs zu äussern, d.h. Bereiche zu definieren, welche den künftigen Gewässerraum freihielten und dem Schutzziel entsprächen (Beschwerdeentscheid, Erw.