In der Sache qualifizierte sie den Wasserlauf entlang der Strasse L als Gewässer im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.4 und 5.5.1). Dabei äusserte sich das BVU dazu, ob für die Überdeckung oder Verlegung des Wasserlaufs eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte: Es verneinte die Frage bezüglich einer Überdeckung bzw. Eindolung und bejahte sie in Bezug auf eine Verlegung. Eine entsprechende Bewilligung sei durch die zuständige Fachabteilung bereits in Aussicht gestellt worden.