4.2. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hob das BVU, Rechtsabteilung, den Gemeinderatsbeschluss über den Erschliessungsplan auf und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. In formeller Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, angefochten sei allein der Erschliessungsplan und nicht auch der Gestaltungsplan (Beschwerdeentscheid, Erw. 1). Die gerügte Verletzung der Ausstandsvorschriften (§ 16 Abs. 1 VRPG) wurde verneint (Beschwerdeentscheid, Erw. 3). In der Sache qualifizierte sie den Wasserlauf entlang der Strasse L als Gewässer im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG;