Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich zu ¼ obsiegte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.364 vom 16. November 2021, Erw. III/1.2). In diesem Sinne hatte das Verwaltungsgericht bereits in einem Urteil vom 18. September 2019 entschieden. Im betreffenden Fall hatte es eine hälftige Kostenteilung nicht beanstandet, weil eine Rückweisung einer Baubewilligungssache lediglich zur Anordnung von Massnahmen zur Behebung der ungenügenden Sichtzonen erfolgte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.435 vom 18. September 2019, Erw. II/3.2.2).