nur noch zu einer zusätzlichen Auflage oder einer untergeordneten Projektänderung. Die betreffende Angelegenheit betraf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in dessen Rahmen verschiedene Terrainanpassungen verlangt wurden; das entsprechende Begehren wurde grossmehrheitlich als unbegründet angesehen und die Rückweisung erfolgte lediglich in Bezug auf die Beurteilung einer vergleichsweise kleinen Fläche. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich zu ¼ obsiegte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.364 vom 16. November 2021, Erw.