Das Verwaltungsgericht erwog im von den Parteien aufgegriffenen Urteil vom 16. November 2021, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen im bundesgerichtlichen Verfahren als Obsiegen. In kantonalen Verfahren sei es bei analoger Ausgangslage in der Regel willkürlich, nicht vom gänzlichen Obsiegen (des Gesuchstellers oder Beschwerdeführers) auszugehen (mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015, Erw. 6.1).