Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2; WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2).