3. Der Gemeinderat verweist in seiner Beschwerdeantwort auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz bei der Kostenverlegung. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführer materiell lediglich in Bezug auf die Gewässerqualität des Wasserlaufs obsiegt hätten. Dadurch werde die geplante Erschliessung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Das angestrebte Ziel der Beschwerdeführer, die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes über die Strasse zu verhindern, könne nicht mehr erreicht werden. Anlässlich eines Augenscheins hätten der Kreisplaner und der Projektleiter Sektion Wasserbau bestätigt, dass die Erschliessung über die Strasse L möglich sei.