Entsprechend seien diese trotz des teilweise formellen Obsiegens als vollständig unterliegend zu betrachten. In der Beschwerdeantwort ergänzt das BVU (Rechtsabteilung), aufgrund der Strassenerweiterung sei die Böschung mit einer Stützmauer zu sichern, die im Falle einer Verschiebung des Wasserlaufs weiter in den Hang verschoben werden müsste. Eine Verschiebung sei aber nicht zwingend, da auch eine Umleitung des Wasserlaufs auf das Gestaltungsplangebiet in Betracht komme. Aufgrund der Anforderungen habe das BVU einen Nachweis der technischen Machbarkeit gefordert. -7-