Die Planung sei lediglich insofern anzupassen, als damit eine Verlegung des umstrittenen Wasserlaufs und der betreffende Gewässerraum aufzuzeigen seien; die zuständige Fachstelle des BVU habe bezüglich der Verlegung bereits eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt. Gemessen an ihren Anträgen, die das Ziel hätten, eine Erschliessung des Gestaltungsplangebiets über die Strasse L zu verhindern, seien die Beschwerdeführer gescheitert. Entsprechend seien diese trotz des teilweise formellen Obsiegens als vollständig unterliegend zu betrachten.