In formeller Hinsicht entspreche dies zwar einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens, als damit eine Rückweisung des Verfahrens mit verbindlichen Weisungen beantragt worden sei. Die Beschwerde sei aber abgewiesen worden, soweit mit dem Haupt- und Eventualantrag eine "Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend die geplante Erschliessung über die Strasse L beantragt wird." Materiell obsiegten die Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Gewässerqualität des Wasserlaufs. Die Planung sei lediglich insofern anzupassen, als damit eine Verlegung des umstrittenen Wasserlaufs und der betreffende Gewässerraum aufzuzeigen seien;