2. Das BVU, Rechtsabteilung, auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gemeinderat. Zur Begründung erwog es, der angefochtene Entscheid sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen worden. In formeller Hinsicht entspreche dies zwar einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens, als damit eine Rückweisung des Verfahrens mit verbindlichen Weisungen beantragt worden sei.