Ansicht des Gemeinderats als Fliessgewässer qualifiziert worden. Im Hinblick auf die verlangte Verlegung des Wasserlaufs sei von einem offenen Verfahren auszugehen, zumal sich diesbezüglich gewässerschutz- sowie enteignungsrechtliche Fragen stellten und Ufervegetation zu beseitigen sei. Eine Eindolung sei aus topografischen Gründen unmöglich. Die Beschwerdeführer hätten beabsichtigt, dass der Gemeinderat neu über die Erschliessung der G._____ zu entscheiden habe, und dieses Ziel erreicht. § 49 VRPG sehe vor, dass die Rechtsmittelinstanz im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids zurückweisen könne. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG wären die