Unabhängig davon habe die Vorinstanz die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 2'900.00) den Beschwerdeführern auferlegt, je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftbarkeit. Weiter habe sie die Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gemeinderat Parteikosten von Fr. 3'000.00 je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Nach der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung sei bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen, die zum Ziel gehabt hätten, eine Erschliessung des Gestaltungsplangebiets über die Strasse L zu