II. 1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Kostenverlegung im Beschwerdeentscheid. Entsprechend dem berichtigten Beschwerdeentscheid sei ihre Verwaltungsbeschwerde teilweise gutgeheissen, der Gemeinderatsbeschluss über den Erschliessungsplan aufgehoben und die Angelegenheit zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen worden. In der Folge sei der Erschliessungsplan nicht genehmigt worden. Unabhängig davon habe die Vorinstanz die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 2'900.00) den Beschwerdeführern auferlegt, je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftbarkeit.