Der berichtigte Beschwerdeentscheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 14. April 2022 zugestellt (Beschwerdebeilage 5). Somit erfolgte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sich ausschliesslich gegen den Kostenpunkt im Beschwerdeentscheid richtet, mit Postaufgabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der gesonderten Beschwerde gemäss § 14 Abs. 2 BauV können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).