1.2. Die Nichtgenehmigung des Erschliessungsplans "G._____ – T._____" wurde im kantonalen Amtsblatt am 25. März 2022 veröffentlicht (Beschwerdebeilage 4). Das BVU, Rechtsabteilung, hat den Beschwerdeentscheid im Kostenpunkt in Anwendung von § 36 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) berichtigt. Führt die Berichtigung wie vorliegend zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, beginnt die Rechtsmittelfrist gemäss § 36 Abs. 2 VRPG neu zu laufen. Der berichtigte Beschwerdeentscheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 14. April 2022 zugestellt (Beschwerdebeilage 5).