SAR 713.121]). Dies trifft nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auf die Kostenregelung im Beschwerdeentscheid zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.163 vom 18. August 2022, Erw. I/2.2; WBE.2020.26 vom 5. November 2020, Erw. I/1). Folglich können die Beschwerdeführer gegen Ziffern 3 und 4 des Beschwerdeentscheids separat Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5-