3. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 stellte der Gemeinderat F._____ folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer, bei deren solidarischer Haftbarkeit. 4. Die Beschwerdeführer hielten in der Replik vom 13. Juli 2022 an ihren Anträgen fest. Das BVU, Rechtsabteilung, verzichtete am 15. August 2022 auf eine Duplik. Der Gemeinderat F._____ liess sich nicht mehr vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. März 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: