1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 1 des Berichtigungsentscheids der Vorinstanz vom 13. April 2022, mit welchem sie die Ziff. 2 und 4 ihres Entscheids vom 14. März 2022 berichtigt hat, aufzuheben, und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien wie folgt zu verlegen: 1.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'100.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 2'900.00, seien auf die Staatskasse zu nehmen.