2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschluss des Gemeinderats F._____ vom 10. August 2020 insofern aufzuheben, als damit die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets G._____ (Parzellen Nr. H, 814, J und K) über die Strasse L (Parzelle Nr. M) beschlossen worden ist und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gemeinde F._____. 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, erliess am 14. März 2022 folgenden Beschwerdeentscheid: