Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.186 / ME / jb (BVURA.20.533) Art. 27 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Tschudin Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 Beschwerde- C._____, führerin 3 Beschwerde- D._____, führer 4 Beschwerde- E._____, führer 5 alle vertreten durch lic. iur. Pius Koller, Rechtsanwalt, Bachstrasse 10, Postfach, 4313 Möhlin gegen Gemeinderat F._____, vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erschliessung G._____ (Kosten) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 10. August 2020 beschloss der Gemeinderat F._____ den Gestaltungs- plan "G._____" sowie den Erschliessungsplan "G._____ – T._____" und wies die dagegen erhobenen Einwendungen ab. B. 1. Gegen den Planbeschluss über den Erschliessungsplan erhoben A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____, alle F._____, am 25. September 2020 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Gemeinderats F._____ vom 10. August 2020 insofern aufzuheben, als damit die Er- schliessung des Gestaltungsplangebiets G._____ (Parzellen Nr. H, 814, J und K) über die Strasse L (Parzelle Nr. M) beschlossen worden ist und die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets G._____ über die Strasse L (Parzelle Nr. M) sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschluss des Gemeinderats F._____ vom 10. August 2020 insofern aufzuheben, als damit die Er- schliessung des Gestaltungsplangebiets G._____ (Parzellen Nr. H, 814, J und K) über die Strasse L (Parzelle Nr. M) beschlossen worden ist und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gemeinde F._____. 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, er- liess am 14. März 2022 folgenden Beschwerdeentscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Ge- meinderats vom 1. August 2020 betreffend Erschliessungsplan G._____ – T._____ (Ziffer 3 des Beschlusses) aufgehoben und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zu- rückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 800.–, insgesamt Fr. 2'900.–, werden A._____, B._____, C._____ und D._____ zu je ¼ (Fr. 725.–) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt. 3. Die Kosten des Entscheids betreffend das Akteneinsichtsgesuch des Gemeinderats gehen zulasten der Staatskasse. 4. A._____, B._____, C._____ und D._____ werden verpflichtet, dem Gemeinderat F._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen -3- Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu je ¼ (Fr. 750.–) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag zu ersetzen. Gleichentags versagte der Vorsteher des BVU dem Erschliessungsplan "G._____ – T._____" die Genehmigung. 3. Am 13. April 2022 berichtigte das BVU, Rechtsabteilung, den Beschwerde- entscheid vom 14. März 2022 wie folgt: 1. Ziff. 2 und 5 [richtig: 4] des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. März werden wie folgt berichtigt: 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Ausla- gen von Fr. 800.–, insgesamt Fr. 2'900.–, werden A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ zu je 1/5 (Fr. 580.– ) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt. 4. A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ werden verpflichtet, dem Gemeinderat F._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu je 1/5 (Fr. 600.–) in solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag zu ersetzen. 2. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Staat. C. 1. Gegen den berichtigten Beschwerdeentscheid des BVU erhoben A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 1 des Berichti- gungsentscheids der Vorinstanz vom 13. April 2022, mit welchem sie die Ziff. 2 und 4 ihres Entscheids vom 14. März 2022 berichtigt hat, aufzuheben, und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien wie folgt zu verlegen: 1.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'100.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 2'900.00, seien auf die Staatskasse zu neh- men. 1.2. Den Beschwerdeführern sei zu Lasten des Gemeinderats F._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Gemeinderats F._____. -4- 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. In der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 stellte der Gemeinderat F._____ folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer, bei deren solidarischer Haftbarkeit. 4. Die Beschwerdeführer hielten in der Replik vom 13. Juli 2022 an ihren An- trägen fest. Das BVU, Rechtsabteilung, verzichtete am 15. August 2022 auf eine Duplik. Der Gemeinderat F._____ liess sich nicht mehr vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. März 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Genehmigungsentscheide über kommunale Nutzungsplanungen kön- nen gemäss § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwe- sen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) innert 30 Ta- gen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsge- richt angefochten werden. Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeent- scheid der Verwaltung auch gesondert in denjenigen Punkten, die nicht Ge- genstand des Genehmigungsentscheids waren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 14 Abs. 2 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Dies trifft nach der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung insbesondere auf die Kostenregelung im Beschwerdeentscheid zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.163 vom 18. August 2022, Erw. I/2.2; WBE.2020.26 vom 5. November 2020, Erw. I/1). Folglich können die Beschwerdeführer gegen Ziffern 3 und 4 des Beschwerdeent- scheids separat Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das Verwal- tungsgericht ist zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5- 1.2. Die Nichtgenehmigung des Erschliessungsplans "G._____ – T._____" wurde im kantonalen Amtsblatt am 25. März 2022 veröffentlicht (Be- schwerdebeilage 4). Das BVU, Rechtsabteilung, hat den Beschwerdeent- scheid im Kostenpunkt in Anwendung von § 36 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) berichtigt. Führt die Berichtigung wie vorliegend zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, beginnt die Rechtsmittelfrist gemäss § 36 Abs. 2 VRPG neu zu laufen. Der berichtigte Beschwerdeent- scheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 14. April 2022 zu- gestellt (Beschwerdebeilage 5). Somit erfolgte die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, welche sich ausschliesslich gegen den Kostenpunkt im Be- schwerdeentscheid richtet, mit Postaufgabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der gesonderten Beschwerde gemäss § 14 Abs. 2 BauV können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Kostenverlegung im Beschwerde- entscheid. Entsprechend dem berichtigten Beschwerdeentscheid sei ihre Verwaltungsbeschwerde teilweise gutgeheissen, der Gemeinderatsbe- schluss über den Erschliessungsplan aufgehoben und die Angelegenheit zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen worden. In der Folge sei der Erschliessungsplan nicht ge- nehmigt worden. Unabhängig davon habe die Vorinstanz die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 2'900.00) den Beschwerdeführern auferlegt, je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftbarkeit. Weiter habe sie die Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gemeinderat Parteikosten von Fr. 3'000.00 je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Nach der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung sei bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang von einem voll- ständigen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen, die zum Ziel gehabt hätten, eine Erschliessung des Gestaltungsplangebiets über die Strasse L zu verhindern, gescheitert seien. Im Beschwerdeverfahren sei der Wasserlauf entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführer und entgegen der -6- Ansicht des Gemeinderats als Fliessgewässer qualifiziert worden. Im Hin- blick auf die verlangte Verlegung des Wasserlaufs sei von einem offenen Verfahren auszugehen, zumal sich diesbezüglich gewässerschutz- sowie enteignungsrechtliche Fragen stellten und Ufervegetation zu beseitigen sei. Eine Eindolung sei aus topografischen Gründen unmöglich. Die Be- schwerdeführer hätten beabsichtigt, dass der Gemeinderat neu über die Erschliessung der G._____ zu entscheiden habe, und dieses Ziel erreicht. § 49 VRPG sehe vor, dass die Rechtsmittelinstanz im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids zurückweisen könne. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG wären die Verfahrenskosten entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Staatskasse zu nehmen gewesen. Die dem Gemeinderat gewährte Partei- entschädigung von Fr. 3'000.00 wäre den Beschwerdeführern zuzuspre- chen gewesen. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Gemeinderat. Zur Begründung erwog es, der angefochtene Entscheid sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an den Gemeinderat zurückgewiesen worden. In formeller Hinsicht ent- spreche dies zwar einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens, als damit eine Rückweisung des Verfahrens mit verbindlichen Weisungen beantragt worden sei. Die Beschwerde sei aber abgewiesen worden, soweit mit dem Haupt- und Eventualantrag eine "Auf- hebung des angefochtenen Entscheids betreffend die geplante Erschlies- sung über die Strasse L beantragt wird." Materiell obsiegten die Be- schwerdeführer nur in Bezug auf die Gewässerqualität des Wasserlaufs. Die Planung sei lediglich insofern anzupassen, als damit eine Verlegung des umstrittenen Wasserlaufs und der betreffende Gewässerraum aufzu- zeigen seien; die zuständige Fachstelle des BVU habe bezüglich der Ver- legung bereits eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt. Gemessen an ihren Anträgen, die das Ziel hätten, eine Erschliessung des Gestaltungs- plangebiets über die Strasse L zu verhindern, seien die Beschwerdeführer gescheitert. Entsprechend seien diese trotz des teilweise formellen Obsiegens als vollständig unterliegend zu betrachten. In der Beschwerde- antwort ergänzt das BVU (Rechtsabteilung), aufgrund der Strassenerwei- terung sei die Böschung mit einer Stützmauer zu sichern, die im Falle einer Verschiebung des Wasserlaufs weiter in den Hang verschoben werden müsste. Eine Verschiebung sei aber nicht zwingend, da auch eine Umlei- tung des Wasserlaufs auf das Gestaltungsplangebiet in Betracht komme. Aufgrund der Anforderungen habe das BVU einen Nachweis der techni- schen Machbarkeit gefordert. -7- 3. Der Gemeinderat verweist in seiner Beschwerdeantwort auf den Ermes- sensspielraum der Vorinstanz bei der Kostenverlegung. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführer materiell lediglich in Bezug auf die Gewässerqualität des Wasserlaufs obsiegt hätten. Dadurch werde die geplante Erschliessung nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Das angestrebte Ziel der Beschwerdeführer, die Erschliessung des Gestal- tungsplangebietes über die Strasse zu verhindern, könne nicht mehr er- reicht werden. Anlässlich eines Augenscheins hätten der Kreisplaner und der Projektleiter Sektion Wasserbau bestätigt, dass die Erschliessung über die Strasse L möglich sei. Es sei somit sachgerecht, die Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens tragen zu lassen. 4. 4.1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfah- renskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auf- erlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben. Für die Parteikosten gilt die Regelung von § 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Eine Ein- schränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wo- nach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278 f.). Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2; WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2). Das Verwaltungsgericht erwog im von den Parteien aufgegriffenen Urteil vom 16. November 2021, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen im bun- desgerichtlichen Verfahren als Obsiegen. In kantonalen Verfahren sei es bei analoger Ausgangslage in der Regel willkürlich, nicht vom gänzlichen Obsiegen (des Gesuchstellers oder Beschwerdeführers) auszugehen (mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015, Erw. 6.1). Dagegen lasse sich eine Kostenaufteilung rechtfertigen, wenn die Rückweisung nicht mehr zum angestrebten Ziel führen könne, sondern -8- nur noch zu einer zusätzlichen Auflage oder einer untergeordneten Pro- jektänderung. Die betreffende Angelegenheit betraf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in dessen Rahmen verschiedene Terrainanpas- sungen verlangt wurden; das entsprechende Begehren wurde grossmehr- heitlich als unbegründet angesehen und die Rückweisung erfolgte lediglich in Bezug auf die Beurteilung einer vergleichsweise kleinen Fläche. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich zu ¼ obsiegte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.364 vom 16. November 2021, Erw. III/1.2). In diesem Sinne hatte das Verwaltungs- gericht bereits in einem Urteil vom 18. September 2019 entschieden. Im betreffenden Fall hatte es eine hälftige Kostenteilung nicht beanstandet, weil eine Rückweisung einer Baubewilligungssache lediglich zur Anord- nung von Massnahmen zur Behebung der ungenügenden Sichtzonen er- folgte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.435 vom 18. Sep- tember 2019, Erw. II/3.2.2). 4.2. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren hob das BVU, Rechtsabteilung, den Gemeinderatsbeschluss über den Erschliessungsplan auf und wies die An- gelegenheit zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. In formeller Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, angefochten sei allein der Erschliessungs- plan und nicht auch der Gestaltungsplan (Beschwerdeentscheid, Erw. 1). Die gerügte Verletzung der Ausstandsvorschriften (§ 16 Abs. 1 VRPG) wurde verneint (Beschwerdeentscheid, Erw. 3). In der Sache qualifizierte sie den Wasserlauf entlang der Strasse L als Gewässer im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.4 und 5.5.1). Dabei äusserte sich das BVU dazu, ob für die Überdeckung oder Verlegung des Wasserlaufs eine gewässerschutzrechtliche Bewilli- gung erteilt werden könnte: Es verneinte die Frage bezüglich einer Über- deckung bzw. Eindolung und bejahte sie in Bezug auf eine Verlegung. Eine entsprechende Bewilligung sei durch die zuständige Fachabteilung bereits in Aussicht gestellt worden. Die detaillierten Voraussetzungen seien zwar erst im Bewilligungsverfahren zu klären, der Erschliessungsplan sei aber so anzupassen, dass die erforderliche Fläche für die Verschiebung des Wasserlaufs gesichert werde. Zudem sei deren technische Machbarkeit nachzuweisen (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.6.3). Schliesslich habe sich der Erschliessungsplan zum Gewässerraum des Wasserlaufs zu äussern, d.h. Bereiche zu definieren, welche den künftigen Gewässerraum freihiel- ten und dem Schutzziel entsprächen (Beschwerdeentscheid, Erw. 5.7). Im Weiteren verwarf die Vorinstanz diverse Einwände der Beschwerdeführer (Berücksichtigung des Inventars der historischen Verkehrswege [Be- schwerdeentscheid, Erw. 6.3]; Breite der Strasse [Beschwerdeentscheid, Erw. 7.3]; Hecken, Ufervegetation sowie Anbindung von Fuss- und Velo- wegnetz [Beschwerdeentscheid, Erw. 8.3]; Umfang der Akteneinsicht [Be- schwerdeentscheid, Erw. 9.3]). -9- 4.3. Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungs- pläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Der Vor- steher des BVU verweigerte die Genehmigung des Erschliessungsplans "G._____-T._____" (Beschwerdebeilage 1). Im betreffenden Entscheid wird davon ausgegangen, dass die Erschliessungsplanung zu überarbeiten und ein erneutes Vorprüfungs- und Auflageverfahren erforderlich ist (vgl. Genehmigungsentscheid, Erw. 4.3). Dieses Ergebnis folgt aus der Koordination des Genehmigungsentscheids mit dem Beschwerdeverfah- ren; in dessen Rahmen wurde der Wasserlauf entlang der Strasse als Ge- wässer qualifiziert. Daraus ergibt sich ein Anpassungsbedarf vorab hin- sichtlich des Wasserlaufs, der allenfalls verlegt werden muss, sowie des betreffenden Gewässerraums (vgl. vorne Erw. 4.2). Die Genehmigungsbe- hörde war diesbezüglich an den Rechtsmittelentscheid gebunden (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 26 N 21). 4.4. Aufgrund der verweigerten Genehmigung und Rückweisung der Angele- genheit an den Gemeinderat müssen die Planungsgrundlagen und gestützt darauf die umstrittene Erschliessungsplanung überarbeitet werden. Im Pla- nungsverfahren werden voraussichtlich eine erneute Vorprüfung (§ 23 BauG) und Auflage mit Einwendungsverfahren (§ 24 BauG) erforderlich. Der Gemeinderat wird anschliessend wiederum über allfällige Einwendun- gen zu entscheiden (vgl. § 25 Abs. 1 BauG) und einen erneuten Planbe- schluss zu fassen haben (vgl. § 25 Abs. 3 lit. a BauG). Dieser untersteht der Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG) und wird mit der kantonalen Ge- nehmigung verbindlich (§ 27 BauG). Vorbehalten bleibt auf kantonaler Ebene die Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 28 BauG). 4.5. Eine verbindliche gewässerschutzrechtliche Beurteilung wird erst mit dem Vorliegen der überarbeiteten Planungsgrundlagen möglich sein. Insofern erübrigt es sich, Mutmassungen über die konkrete Machbarkeit der Verle- gung des Wasserlaufs und deren Auswirkungen anzustellen. Mangels Vor- liegens eines Projekts ist es auch nur beschränkt aussagekräftig, auf eine in Aussicht gestellte Ausnahmebewilligung zu verweisen. Die betreffenden Ausführungen sind für die Kostenverlegung im Verwaltungsbeschwerde- verfahren daher grundsätzlich nicht relevant. Es ist zwar aktuell davon auszugehen, dass der Erschliessungsplan über- arbeitet und unter den Vorgaben des Genehmigungs- und Beschwerdeent- scheids angepasst werden kann. In Bezug auf das Ergebnis des vorin- - 10 - stanzlichen Beschwerdeverfahrens bzw. die entsprechende Kostenverle- gung ist jedoch in erster Linie der formelle Verfahrensausgang entschei- dend. Auf die Verwaltungsbeschwerde wurde vollumfänglich eingetreten und der Beschluss des Gemeinderats über die Erschliessungsplanung wurde aufgehoben, was im Grundsatz einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführer entspricht. Damit haben diese in aller Regel keine Ver- fahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. vorne Erw. 4.1). Dies gilt unabhängig davon, dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführern in materieller Hinsicht in mehreren Punkten nicht gefolgt ist (vgl. vorne Erw. 4.2). Auch in Anbetracht der aufgezeigten bundesgerichtlichen und verwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich keine Kostenauflage zu Las- ten der Beschwerdeführer. Eine entsprechende Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Rückweisung der Angelegenheit nicht mehr zum angestrebten Ziel führen kann, sondern nur noch zu einer zusätzlichen Auflage oder einer untergeordneten Projektänderung (vgl. vorne Erw. 4.1). Die betreffende Rechtsprechung kommt vorliegend nicht zum Tragen. Der Erschliessungs- plan ist nicht genehmigt, wobei sich zeigen wird, wie gross der konkrete Anpassungsbedarf ist und ob die Machbarkeit der Verlegung des Wasser- laufs nachgewiesen werden kann. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Erschliessungsplanverfahren nach wie vor entscheidoffen ist und am zu überarbeitenden Planwerk nicht bloss Änderungen untergeordneter Natur zu erfolgen haben. 4.6. Das Vorbringen, wonach der Vertreter der Beschwerdeführer auch in eige- nem Interesse prozessiere und folglich kein Anspruch auf eine Parteient- schädigung bestehe, ist abwegig und irrelevant (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5). 4.7. Entsprechend dem Verfahrensausgang waren den Beschwerdeführern im Verwaltungsbeschwerdeverfahren somit keine Kosten aufzuerlegen und war ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zu Lasten des Gemeinderats als Gegenpartei (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Die ge- genteilige Kostenverlegung der Vorinstanz ist willkürlich bzw. stellt entspre- chend der dargelegten bundes- und verwaltungsgerichtlichen Praxis einen vom Verwaltungsgericht zu korrigierenden Rechtsfehler (Ermessensmiss- brauch) dar. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist in Ziffern 2 und 4 abzuändern, so dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und der Gemeinderat den Beschwerdeführern einen Parteikostenersatz zu - 11 - bezahlen hat. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung ist hinsichtlich ihrer Höhe (Fr. 3'000.00) unter den Parteien unbestritten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu tragen. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Nach der Rechtsprechung ist es in der Regel willkürlich, bei einer Rückwei- sung mit offenem Ausgang nicht vom vollständigen Obsiegen der Be- schwerdeführer auszugehen (vgl. vorne Erw. II/4.1). Dies gilt auch im vor- liegenden Fall, weshalb das BVU die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG; vgl. vorne Erw. II/4.1). Die Beschwerdeführer haben somit An- spruch auf Parteikostenersatz. Gegenparteien der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind der Gemeinderat und das BVU (vgl. § 13 Abs. 1 lit. e und f VRPG). Da das BVU die fehlerhafte Kostenver- legung allein zu verantworten hat, rechtfertigt es sich, ihm die gesamte Par- teientschädigung aufzuerlegen. 2.2. Der Streitwert vor Verwaltungsgericht entspricht den Kosten und der Par- teientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren und beträgt daher Fr. 5'100.00. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.0 geht der Rahmen für die Ent- schädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Angesichts der eher geringeren Bedeu- tung der Streitsache, eines durchschnittlichen Aufwands und der mittleren Schwierigkeit rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal - 12 - Fr. 1'500.00 (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamt- betrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffern 2 und 4 des Beschwerdeentscheids des BVU, Rechtsabteilung, vom 14. März 2022 (berichtigt am 13. April 2022) abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 800.– , insgesamt Fr. 2'900.–, gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Der Gemeinderat F._____ wird verpflichtet, A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– zu ersetzen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 1'424.00, sind vom BVU zu bezahlen. 3. Das BVU wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungsge- richt entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat F._____ das BVU, Rechtabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter - 13 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier