Mit einem Entzugsbeginn im Herbst könne sein Ausfall während den arbeitsintensiven Sommermonaten vermieden werden. Zudem würde der betreffende Entzugszeitraum die Weihnachts- und Brückentage mitumfassen und es dem Beschwerdeführer erlauben, sein Ferienguthaben zu beziehen. -6-